AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kempf Immobilien, Schützenstraße 10, 75173 Pforzheim, kurz "Makler" genannt, bearbeitet die Aufträge nach den gestzlichen Regelungen des Maklerrechts, insbesondere §§652 bis 654 BGB und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Erteilung eines "allgemeinen Verkaufsantrags" ist der Makler - im Gegensatz zum "Alleinauftrag" zu einer Tätigkeit nicht verpflichtet, entfaltet eine solche aber gleichwohl nach eigenem Ermessen.
Ergänzend zu den jeweiligen Vereinbarungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, danach die in den jeweiligen Verträgen enthaltenen Formularvereinbarungen und an letzter Stelle die vorliegenden AGB der Firma Kempf.
1. Der Makler ist grundsätzlich für den Auftraggeber kostenlos, d.h. die Fa.Kempf Immobilien liquidiert i.d.R. keine Dienstleistungsgebühr, sondern ein reines Erfolgshonorar. Sollte der vom Auftraggeber gewünschte Erfolg mindestens mitursächlich auf unsere Maklertätigkeit zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die Erfolgsprovision.
Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Erfolgsprovision im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrags pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) 3% zzgl. geltender gesetzlicher MwSt., bei Zustandekommen von Miet- oder Pachtverträgen 2 Monatsmieten (-pachten) zzgl. geltender gesetzlicher MwSt. Die Provision wird fällig mit rechtswirksamen Zustandekommen eines Vertrags, ggf. auch eines Vorvertrags.
2. Dem Makler ist eine Doppeltätigkeit gestattet, d.h. er darf auch für den jeweils anderen Vertragsteil entgeltlich tätig werden. Er darf auch andere Makler einschalten, z.B. als Meta-Geschäft.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich von einem erfolgten Vertragsabschluss zu unterrichten und ihm die wesentlichen Vertragskonditionen (insbesondere Kaufpreis, Miete, Pacht) mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber der Auffassung sein sollte, der Makler besitze im konkreten Fall keinen Provisionsanspruch. Verletzt der Auftraggeber diese Unterrichtspflicht, schuldet er Verzugszinsen ab dem 32. Tag nach Vertragsschluss in gesetzlicher Höhe; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine eventuelle Verjährung des Provisionsanspruchs ist bis zur Mitteilung des Auftraggebers über das geschlossene Geschäft gehemmt.
4. Sämtliche Maklerangebote sind ausschließliche für den Auftraggeber bestimmt und von diesem absolut vertraulich zu behandeln. Unberechtigte Weitergabe verpflichtet zu Schadensersatz in Höhe der Provision, welche der Makler im Falle erfolgreicher Nachweis- oder Vermittlertätigkeit erzielt hätte. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wäre.
5. Mangels anderweitiger Vereinbarungen schuldet der Makler Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit. Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einen Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten auf die Benennung eines konkreten Objekts und des Preises, soweit nicht konkret anderes vereinbart ist. Der Makler wird auf Wunsch selbstverständlich auch den anderen Vertragsteil namentlich benennen, geht jedoch zunächst davon aus, dass es dem Interessenten hauptsächlich um das Objekt als solches und erst bei näherem Gefallen um den anderen Vertragsteil geht.
Der jeweilige Veräußerer (bzw. Vermieter, Verpächter) verzichtet auf regelmäßige Benennung des anderen Vertragsteils (bzw. Kauf-, Miet- und Pachtinteressenten) da der Makler vor der Benennung üblicherweise die "Spreu vom Weizen trennt". Schließt der Auftraggeber einen Vertrag mit einem vermeintlich eigenen oder von dritter Seite zugeführten Interessenten, wird er sich vorher bei dem Makler erkundigen, ob diese dem Interessenten das Objekt zu früherer Zeit angeboten hatte. Diese Verpflichtung des Auftraggebers dient auch zu seinem eigenen Schutz vor eventuell doppelter Provisions-Inanspruchnahme (durch Dritte).
6. Will ein Auftraggeber Vorkenntnis geltend machen, ist er gehalten, dies dem Makler unverzüglich und schriftlich mitzuteilen und ggf. anhand von Dokumenten zu belegen.
7. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Auftraggeber glaubt, nach vorangegangener Tätigkeit des Maklers seien Vertragsverhandlungen unterbrochen und durch außerhalb der Maklertätigkeiten liegende Umstände zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen worden.
8. Für den Provisionsanspruch ist unerheblich, ob der Vertrag genau in solcher Weise zustande kommt, wie ihn Auftraggeber und Makler ursprünglich beabsichtigten. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erreicht. Unterschiede zwischen Angebots- und Abschlusspreis sind unerheblich.
9. Wird zunächst ein wirksam geschlossener Vertrag einvernehmlich wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Gleiches gilt, falls ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden sollte. In einem solchen Falle schuldet der arglistig Täuschende die Provision als Schadensersatz.
10. Unsere Angaben erfolgen gemäß der uns vom anderen Vertragsteil erteilten Auskünfte, insbesondere Objektangaben. Wir sind nicht verpflichtet, solche Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt z.B. für Flächenangaben, Austattung, Alter, Baugenehmigung. Sind wir beauftragt, den aktuellen Marktwert zu taxieren, geschieht dies nach unserer aktuellen Markterfahrung und nicht nach "Gutachter-Regeln", eine Haftung können wir dabei nicht übernehmen, es sei denn für Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
11. Wir behalten Vollmacht zur Einsicht einschlägiger Register, z.B. Grundbuch, Bauakten, Baulastenbuch, sind aber nicht verpflichtet, solche Register einzusehen.
12. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der - mündlich nicht abänderbaren - Schriftform. Sollten einzelne Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten statt dessen andere wirksame oder durchführbare Bestimmungen, die dem Vetragszweck nächstmöglich kommen.
13. Im Verhältnis zu Kaufleuten als Auftraggebern gilt Pforzheim als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.